Wann zahle ich als Student überhaupt Steuern?
Wer BAföG-Leistungen bezieht oder Einnahmen durch ein Stipendium erhält, muss diese nicht versteuern. Es existieren allerdings Beschränkungen dazu, wie viel beim Bezug von BAföG anrechnungsfrei hinzuverdient werden darf. Hierüber müssen sich Studierende beim entsprechenden Amt selbst informieren.
Auch bei Minijobs auf 450-Euro-Basis werden keine Steuern abgezogen. Liegt der monatliche Verdienst über dieser Grenze – sei es durch mehrere Minijobs oder eine Werkstudententätigkeit – gilt der jährliche Steuerfreibetrag für Studenten, der sich mit jedem Jahr erhöht. Aktuell (2018) liegt er bei 9.000 Euro. Das bedeutet, dass erst ab einem monatlichen Einkommen von 750 Euro automatisch Steuern abgezogen werden.
Wann kann und sollte ich als Student eine Steuererklärung machen?
Grundsätzlich muss eine Steuererklärung erst dann gemacht werden, wenn durch den Nebenverdienst der Steuerfreibetrag überschritten oder mehr als eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Doch auch, wenn keine Einkünfte bezogen werden, kann eine Steuererklärung sinnvoll sein. So können zum Beispiel die Ausgaben im Studium als Verlustvortrag geltend gemacht werden. Zudem ist es möglich, Pauschalen ohne Belege in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel den Pauschbetrag von 240 Euro pro Jahr für Telefon und Internet.
Bei freiwilligen Steuererklärungen besteht zudem die Möglichkeit, diese bis zu vier Jahre rückwirkend einzureichen. Die Abgabefrist einer verpflichtenden Steuererklärung ist immer der 31. Mai des kommenden Jahres.
Was kann ich absetzen?
Liegt das sogenannte „zu versteuernde Einkommen“ unterhalb des Grundfreibetrages von 9.000 Euro, wird die einbehaltene Lohnsteuer in voller Höhe erstattet. Das bedeutet: Bis zu einem Bruttoarbeitslohn von 10.036 Euro (9.000 Euro + 1.000 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag + 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag) wird in jedem Fall die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag vollständig erstattet.
Zudem können alle direkten Studienkosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören etwa Studiengebühren, Transportkosten oder Arbeitsmaterialien. Ob es sich dabei um Sonderausgaben oder Werbungskosten handelt, hängt jedoch davon ab, ob das Studium die Erst- oder Zweitausbildung darstellt. Im Erststudium werden die Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht, dürfen daher maximal 6.000 Euro betragen und müssen immer im gleichen Jahr der Steuererklärung abgerechnet werden. In einem Zweit- oder Masterstudium dagegen handelt es sich um Werbungskosten. Liegen diese über dem Pauschbetrag von 1.000 Euro, können auch diese abgesetzt werden.
Was muss ich als Berufseinsteiger beachten?
Auch für Berufseinsteiger sind die Werbungskosten wichtig, denn sobald die Ausgaben während des Studiums die Einnahmen übersteigen, können diese Verluste im Rahmen eines sogenannten Verlustvortrags mit zukünftigen Einkünften des Berufseinsteigers verrechnet werden, sofern eine Steuererklärung abgegeben wurde.
Zudem können auch Bewerbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Gemeint sind unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen und Portogebühren. Muss der Berufseinsteiger darüber hinaus seinen Wohnort wechseln, um den neuen Job anzutreten, können Umzugskosten und sogar Familienheimfahrten geltend gemacht werden.
Was ändert sich, wenn ich nicht mehr immatrikuliert bin? Ist die Abgabe einer Steuererklärung jetzt Pflicht?
Grundsätzlich ist die Abgabe einer Steuererklärung freiwillig. Wer sich bereits getätigte Steuerzahlungen nicht zurückholen möchte, wird dazu nicht gezwungen. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, unter denen die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend werden kann, und zwar dann, wenn der Gesetzgeber vermutet, dass trotz Lohnsteuerabzugs zu wenig Einkommensteuer erhoben wurde. Dies kann unter anderem in folgenden Fällen möglich sein:
- Es bestanden parallele Arbeitsverhältnisse mit mehreren Arbeitgebern.
- Ein Ehepartner hatte ganzjährig oder zeitweise die Steuerklasse V oder VI.
- Es bestehen keine Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit, doch andere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen, überschreiten den Grundfreibetrag.
Weitere Informationen zum Steuerrecht, zum Beispiel der Kirchensteuer, sind unter www.anwalt.org/steuerrecht/ zu finden.
Autorin: Laura Gosemann