Irgendwann ist es soweit: Das Schreckgespenst „betriebsbedingte Kündigung“ ist durch das Unternehmen gegeistert und die Betroffenen müssen sich nach einer neuen Stelle umsehen. Eine ordentliche Abfindung soll die Trennung versüßen. Doch was ist dabei zu beachten?
Wann gibt es eine Abfindung?
Eines vorweg: Einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung gibt es allgemein nicht. In gehobenen Positionen wird das Recht auf eine Abfindung manchmal in den Arbeitsverträgen festgelegt. Damit sollen Leistungsträger angelockt werden, bzw. Managern die Sicherheit gegeben werden, dass sie auch dann finanziell abgesichert sind, wenn es ihnen nicht gelingt, die Geschicke eines Unternehmens zu verbessern. Die dann fälligen teilweise enormen Summen sorgen immer wieder für Unmut und sind für normale Arbeitnehmer ohnehin illusorisch. Chancen auf eine Abfindung gibt es nur, wenn
- eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag oder Kollektivertrag festgelegt ist,
- dem Arbeitnehmer ein entsprechender Aufhebungsvertrag angeboten wird,
- die Kündigung „betriebsbedingt“ erfolgt und der Arbeitnehmer auf das Recht zur Klage verzichtet
- oder der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt.
Ein Aufhebungsvertrag, oft gepaart mit einem sehr positiven Zeugnis für die geleistete Arbeit ist die menschenfreundlichste Variante. Der Arbeitgeber erkennt damit die Leistungen des Arbeitnehmers an und tut sein Möglichstes, den Ärger über den Arbeitsplatzverlust zu mindern. Dies kann der Fall sein, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so schlecht ist, dass sich die Schließung einer verlustreichen Abteilung nicht vermeiden lässt oder ganz allgemein aufgrund sinkender Nachfrage einfach weniger Bedarf an Arbeitskräften da ist.
Betriebsbedingte Kündigungen und die Klage
Der Ausdruck „betriebsbedingte Kündigung“ ist zum Reizwort geworden. Zwar fallen auch die oben genannten durchaus verständlichen Gründe darunter, doch oft genug verbergen sich dahinter von auswärtigen Beratern und Consultants vorgeschlagene Sparmaßnahmen zur Effizienzsteigerung. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer nach §1a des Kündigungschutzgesetzes Klage erhebt, wird ihm oft eine Abfindung angeboten. Die Höhe ist verhandelbar, liegt aber meist bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr. Wer also monatlich 4.500 Euro verdient und sechs Jahre im Betrieb gearbeitet hat, erhält eine Abfindung in Höhe von 13.500 Euro. Eine Sperre des Arbeitslosengeldes erfolgt durch die Akzeptanz der Kündigung samt Abfindung nicht. Allerdings müssen Arbeitnehmer beachten, dass der Fiskus im Rahmen der Fünftelregelung die Hand aufhält.
Bietet der Arbeitgeber keine Abfindung an, oder wird die Höhe als unangemessen empfunden, bleibt dem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage. Eigentlich soll dieses darauf hinauslaufen, dass die Kündigung zurückgenommen wird. Doch da das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt meist ohnehin zerrüttet ist, einigen sich die Parteien meist eher auf eine (höhere) Abfindung.