Insbesondere in der Weihnachtszeit ist es zwischen Unternehmen nicht unüblich, Geschenke zu verteilen – zu den Klassikern gehört der Kalender für das kommende Jahr. Abseits kleiner Aufmerksamkeiten ergeben sich daraus häufig arbeitsrechtliche Schwierigkeiten. Was ist erlaubt, welche Geschenke sollten Arbeitnehmer besser nicht annehmen?
Wann wird ein Geschenk problematisch?
Schon im Arbeitsvertrag findet sich häufig die Formulierung, dass der Angestellte keine Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen von Dritten annehmen darf. Häufig sind entsprechende Passagen derart umfassend ausgeführt, dass theoretisch schon eine Tafel Schokolade gegen diese Richtlinie verstoßen würde. Häufig wird der Passus deswegen noch ergänzt, die Zuwendungen dürfen lediglich die üblichen Gefälligkeiten in der gegebenen Situation nicht übersteigen. Auch hierbei handelt es sich aber um eine unklare Aussage. Denn wann der Wert einer üblichen Gefälligkeit überschritten wurde, bestimmt der Arbeitgeber. Sofern überhaupt ein Zweifel darüber bestehen könnte, ob ein Geschenk möglicherweise zu üppig ausgefallen sein könnte, sollte sicherheitshalber der Vorgesetzte involviert werden.
Schwerer Verstoß: Bestechlichkeit wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft
Prinzipiell drohen bei einem Verstoß durchaus harte Konsequenzen, die nicht nur in einer Abmahnung bestehen können: Nach Paragraf 299 StGB ist Bestechung genauso wie Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr strafbar. Je nach Schwere der Tat droht eine hohe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In der Praxis ist es häufig schwer, Bestechlichkeit nachzuweisen – weshalb ein begründeter Verdacht schon ausreicht, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Wie so häufig bleibt das Recht aber hier ungefähr, genaue Beträge werden nicht erwähnt. Je nach Situation kann ein Geschenk, dessen Wert einen Betrag von zehn Euro übersteigt, schon als problematisch angesehen werden. Aus einer Vielzahl solch kleiner Geschenke könnte eine Bevorteilung bei späterer Auftragsvergabe resultieren. Sobald das Geschenk einen Wert von 100 Euro übersteigt, ist höchste Vorsicht geboten – hier ist eine Genehmigung durch den Chef in jedem Fall anzuraten.
Kleine und mittelständische Unternehmen verzichten auf Code of Conduct
Vor allem in kleineren und mittelständischen Unternehmen beruht diese Compliance üblicherweise auf informellen Absprachen. In größeren Unternehmen werden hingegen üblicherweise umfangreichere Verhaltensrichtlinien ausgearbeitet, die als „Code of Conduct“ bezeichnet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass es jenseits der eindeutigen Bestechung um rechtliche Grauzonen handelt, die juristisch üblicherweise nur schwer zu bewerten sind. Gewissermaßen leisten die Unternehmen deshalb das, was der Gesetzgeber bisher versäumt hat.
Rechtssicheren Verhaltenskodex erstellen
Wer einen eigenen Code of Conduct ausarbeiten möchte, sollte sich mit dem Thema Compliance im HR-Bereich auseinandersetzen, um das Thema von unterschiedlichen Seiten beleuchten zu können – entsprechende Seminare zum Arbeitsrecht können dabei behilflich sein, einen rechtssicheren Verhaltenskodex zu formulieren. Berücksichtigt werden sollte bei diesem Thema nämlich nicht nur der Aspekt der Bestechung; üppige Gaben führen schnell zu Unfrieden in der Belegschaft. Mitarbeiter, die in direktem Kundenkontakt stehen, werden ohnehin häufiger mit Geschenken bedacht – und können sich nicht selten dem Neid der Kollegen sicher sein. Fachleute halten üblicherweise feste Geldbeträge von 30 bis 40 Euro als Obergrenze für die Annahme von Geschenken für angemessen. Auf diese Weise muss der Mitarbeiter Geschenke nicht ablehnen, was häufig ein wenig kleinkariert wirkt. Gleichzeitig wird die Vergabe von teuren VIP-Eintrittskarten auf diese Weise wirkungsvoll verhindert. Großunternehmen handhaben diese Problematik unterschiedlich: Der Softwareentwickler SAP legt eine konkrete Grenze bei 50 Euro fest, E.On gibt sich hingegen nebulös: In den Compliance-Richtlinien des Energieversorgers heißt es beispielsweise, dass eine Annahme von Sachgeschenken nur zulässig sei, wenn sie sozialadäquat seien. Die Frage, welche Sachgeschenke „sozialadäquat“ sind, könnte möglicherweise bald diskutiert werden – vor Gericht.
Stand: Frühjahr 2017